Vertragsrecht

In zivilrechtlichen Streitigkeiten werde ich hauptsächlich dann beauftragt, wenn Verträge nicht erfüllt werden, sprich: die jeweiligen versprochenen Leistungen nicht erbracht werden.

Weitere Fälle sind, die der Wirksamkeit von Verträgen, der Auslegung von Verträgen und der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Je nachdem welche Art von Vertrag geschlossen wurde, kommt es zu Fragen der Mangelbeseitigung, Minderung und auch des Schadensersatzes. Hier berate und vertrete ich Sie vor allen Amts-, Land-, und Oberlandesgerichten.

Der Arbeitsvertrag ist ein Dienstvertrag, der zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abgeschlossen ist.

Zwar ist der Inhalt eines Arbeitsvertrages grunsätzlich frei verhandelbar. Auch Arbeitnehmer sind jedoch Verbraucher.
Viele Klauseln in Arbeitsverträgen unterliegen daher der Kontrolle des Verbraucherschutzes.
Gängige Klauseln im Arbeitsvertrag, wie z. B. Freiwilligkeitsvorbehalt, Rückzahlungsklauseln, Vertragsstrafe und Ausschlussfristen unterstehen im Streitfalle der gerichtlichen Überprüfung.

Häufig tauchen bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen wichtige Abgrenzungsfragen auf. Insbesondere die Problematik der Scheinselbstständigkeit.

Der Kaufvertrag ist davon geprägt, dass der Gläubiger von dem Schuldner eine Leistung verlangen kann.

Die Hauptpflicht des Verkäufers ist es dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übereignen und zu übergeben. In der Praxis ist ein Hauptanwendungsfall der Autokauf.
Hier sind Probleme, wie Beschaffenheit des Fahrzeuges, Mangelbeseitigung und Rückabwicklung an der Tagesordnung.

Der Werkvertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass der Unternehmer sich verpflichtet, gegenüber dem Besteller ein bestimmtes Arbeitsergebnis (Erfolg) zu verrichten.

Es gibt zahlreiche Arten von Werkverträgen. Von Bedeutung ist insbesondere der Bauvertrag. Der Unternehmer ist verpflichtet, für die rechtzeitige und mangelfreie Herstellung des Werkes Sorge zu tragen.
Typische Probleme sind Nachbesserungspflichten im Zusammenhang mit auftretenden Mängeln des bestellten Werkes.

Der Mietvertrag regelt die Gebrauchsgewährung einer Mietsache gegen Entgelt.

In der anwaltlichen Praxis ist Hauptfall des Mietvertrages der Wohnraummietvertrag. Hier gibt es besondere gesetzliche Einschränkungen in der freien Gestaltung der Mietverträge.
Häufige Fragen tauchen auf im Zusammenhang mit Mängeln an der Mietsache, Schönheitsreparaturen und Rückforderung der Mietkaution. Auch der Leasingvertrag ist ein Mietvertrag.

Der Bankvertrag regelt die einzelnen Leistungen, die die Bank für den Kunden erbringt.

Hauptfall ist selbstverständlich der Kreditvertrag. Einzelne Bankgeschäfte sind insoweit Unterverträge des Kreditgeschäftes.
Hauptfälle sind hier Pflichtverstöße des Bankberaters und die Wirksamkeit von Gebührenvereinbarungen.

Der Reisevertrag regelt die Leistungen des Reiseveranstalters einer Pauschalreise.

Es handelt sich also um eine Summe von Einzelleistungen im Zusammenhang mit der Reise.
Hieraus resultieren etwaige Reiseminderungsansprüche und Schadensersatzansprüche, wenn die Reise mangelhaft war.

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FRANK KRAMER

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